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   OLG Saarbrücken, 07.07.1983 - VAs 3/83   

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OLG Saarbrücken, 07.07.1983 - VAs 3/83 (https://dejure.org/1983,1969)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.07.1983 - VAs 3/83 (https://dejure.org/1983,1969)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07. Juli 1983 - VAs 3/83 (https://dejure.org/1983,1969)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zurückstellungsentscheidung; Vorschaltverfahren; Strafen gegen Antragsteller; Zurückstellung der Strafverfolgung; Freiheitsstrafe; Strafrest

Papierfundstellen

  • StV 1983, 468
  • JR 1983, 481
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 25.08.1982 - 4 VAs 100/82
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.07.1983 - VAs 3/83
    Nach - soweit bekannt - einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung beinhaltet die Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ihrer Rechtsnatur nach einen Juitizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege i.S. von § 23 Abs. 2 EGGVG , und zwar um ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft bzw. hier (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer, StPO , 36. Aufl., § 451 Rdn. 2) des Vollstreckungsleiters als Vollstreckungsbehörde, das grundsätzlich der Überprüfung im Wege des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zugänglich ist, zumal eine andere Rechtswegzuweisung, der gegenüber das Antragsverfahren subsidiär wäre (§ 23 Abs. 3 EGGVG ), nichlt gegeben ist (vgl. OLG München, NStZ 1983, 236 ; OLG Hamm NStZ 1983, 287 ; 1982, 485; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484 ; Kleinknecht/Meyer, wie vor, § 23 EGGVG Rdn. 16).

    Weder ist dafür aus den vom Senat in Einsicht genommenen Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 8/3551, 8/42, 83, 9/27 und 9/500) etwas zu entnehmen, noch gibt der Wortlaut des Gesetzes einen Anhalt dafür, die Zurückstellung der Vollstreckung mehrerer zu vollstreckender Strafen sei ausgeschlossen (vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484 = MDR 1983, 76 ).

  • OLG Hamm, 15.07.1982 - 7 VAs 23/82
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.07.1983 - VAs 3/83
    Nach - soweit bekannt - einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung beinhaltet die Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ihrer Rechtsnatur nach einen Juitizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege i.S. von § 23 Abs. 2 EGGVG , und zwar um ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft bzw. hier (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer, StPO , 36. Aufl., § 451 Rdn. 2) des Vollstreckungsleiters als Vollstreckungsbehörde, das grundsätzlich der Überprüfung im Wege des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zugänglich ist, zumal eine andere Rechtswegzuweisung, der gegenüber das Antragsverfahren subsidiär wäre (§ 23 Abs. 3 EGGVG ), nichlt gegeben ist (vgl. OLG München, NStZ 1983, 236 ; OLG Hamm NStZ 1983, 287 ; 1982, 485; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484 ; Kleinknecht/Meyer, wie vor, § 23 EGGVG Rdn. 16).

    Die Einhaltung des Vorschaltverfahrens als Sachentscheidungsvoraussetzung (§ 24 Abs. 2 EGGVG ) ist vorliegend gegeben (OLG München NStZ 1983, 236 [237]; a.A. zum Erfordernis eines Vorschaltverfahrens: OLG Hamm NStZ 1982, 485 ).

  • OLG Hamm, 28.10.1982 - 7 VAs 26/82
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.07.1983 - VAs 3/83
    Nach - soweit bekannt - einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung beinhaltet die Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ihrer Rechtsnatur nach einen Juitizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege i.S. von § 23 Abs. 2 EGGVG , und zwar um ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft bzw. hier (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer, StPO , 36. Aufl., § 451 Rdn. 2) des Vollstreckungsleiters als Vollstreckungsbehörde, das grundsätzlich der Überprüfung im Wege des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zugänglich ist, zumal eine andere Rechtswegzuweisung, der gegenüber das Antragsverfahren subsidiär wäre (§ 23 Abs. 3 EGGVG ), nichlt gegeben ist (vgl. OLG München, NStZ 1983, 236 ; OLG Hamm NStZ 1983, 287 ; 1982, 485; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484 ; Kleinknecht/Meyer, wie vor, § 23 EGGVG Rdn. 16).

    Die gleiche Auffasecmg wird auch offensichtlich vom OLG Hamm vertreten (NStZ 1983, 287 ), wo zwar nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, aber über die Zurückstellung dreier Freiheitesstrafen entschieden wird, ohne daß schon der Umstand, daß die Zurückstellung von mehr als einer Freiheitastrafe in Rede steht, das Gericht zur die Zurückstellung ablehnenden Entscheidung veranlaßt bzw. den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verwerfen läßt.

  • OLG München, 10.01.1983 - 1 VAs 13/82

    Psychiatrisches Krankenhaus; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.07.1983 - VAs 3/83
    Nach - soweit bekannt - einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung beinhaltet die Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ihrer Rechtsnatur nach einen Juitizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege i.S. von § 23 Abs. 2 EGGVG , und zwar um ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft bzw. hier (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer, StPO , 36. Aufl., § 451 Rdn. 2) des Vollstreckungsleiters als Vollstreckungsbehörde, das grundsätzlich der Überprüfung im Wege des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zugänglich ist, zumal eine andere Rechtswegzuweisung, der gegenüber das Antragsverfahren subsidiär wäre (§ 23 Abs. 3 EGGVG ), nichlt gegeben ist (vgl. OLG München, NStZ 1983, 236 ; OLG Hamm NStZ 1983, 287 ; 1982, 485; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe NStZ 1982, 484 ; Kleinknecht/Meyer, wie vor, § 23 EGGVG Rdn. 16).

    Die Einhaltung des Vorschaltverfahrens als Sachentscheidungsvoraussetzung (§ 24 Abs. 2 EGGVG ) ist vorliegend gegeben (OLG München NStZ 1983, 236 [237]; a.A. zum Erfordernis eines Vorschaltverfahrens: OLG Hamm NStZ 1982, 485 ).

  • OLG Saarbrücken, 19.11.1982 - Ws 480/82

    Zurückstellung der Strafvollstreckung; Widerruf der Strafaussetzung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.07.1983 - VAs 3/83
    Da sonach das Vorliegen von mehr als einer Strafe entgegen der Auffassung des Vollstreckungsleiters kein gesetzliches Hindernis für eine Entscheidung nach § 35 BtMG darstellt (im übrigen beide Strafen bzw. Strfreste hier nicht zu addieren sind - OLG Karlsruhe a.a.O.- Senatsbeschluß vom 19. November 1982 - 1 Ws 480/82 -) ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Entscheidung an den Strafvollstreckungsleiter zurückzuverweisen.
  • BGH, 11.12.1984 - 5 AR (VS) 20/84

    Zurückstellung der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafe

    Daran sieht sich das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 1982 - 4 VAs 100/82 - (NStZ 1982, 484 = JR 1983, 432) sowie durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 7. Juli 1983 - VAs 3/83 - (Strafverteidiger 1983, 468) gehindert.

    In der Sache tritt der Senat der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NStZ 1982, 484 = JR 1983, 432) bei, der das Oberlandesgericht Saarbrücken in den Gründen seines Beschlusses vom 7. Juli 1983 - VAs 3/83 = Strafverteidiger 1983, 468 - zugestimmt hat (im Schrifttum gleicher Ansicht: Winkler bei Hügel/Junge, Deutsches Betäubungsmittelrecht, 6. Aufl. 1983, § 35 BtMG, Rdn. 7.2; a.A. Körner BtMG § 35 Rdn. 5 und JR 1983, 433, 434; Eberth/Müller, Betäubungsmittelrecht, § 35 BtMG Rdn. 80; Slotty Bewährungshilfe 1982, 223, 225).

  • OLG Hamm, 02.03.2000 - 1 VAs 7/00

    Zurückstellung der Strafvollstreckung: mehrere Freiheitsstrafen

    Dies ergibt sich jedoch zum einen aus dem diese Fallgestaltung mitumfassenden Wortlaut des Leitsatzes der Entscheidung, zum anderen aber auch aus dem Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe, in denen der Bundesgerichtshof gerade - und ohne insoweit zu differenzieren - die Auffassungen des OLG Karlsruhe (MDR 1983, 76 ) und des OLG Zweibrücken (StV 1983, 468 ) teilt, die eben dieser Meinung sind.
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